Pro Quartal können Sie mit der oder den erhaltenen Honorarnote(n) und den originalen Zahlungsbestätigungen bei Ihrer sozialen Krankenversicherung einen Antrag auf (Teil-) Rückerstattung der Behandlungskosten stellen. Einige Sonderklassenversicherungen erstatten Ihnen den vollen Betrag zurück. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung.
Bitte beachten: Sollten Sie im selben Quartal als Patient einen Wahlarzt und einen Kassenarzt desselben Fachgebiets aufgesucht haben, werden Ihnen nach der aktuellen Gesetzeslage keine Wahlarzt-Kosten rückerstattet.


